S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „ Nuance Humanitarian“.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz „e.V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
- Das Geschäftsjahr ist das
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins und Zweckverwirklichung
- Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist es, das Dasein der Menschen in besonderen Situationen der Misslichkeit, wie Not, Krieg, Hungersnot und Katastrophen zu unterstützen. Mit dem Ziel, Hilfe in der Not anzubieten und spirituelle Bedürfnisse einer Person, wie Nahrung, Kleidung, Gesundheit und Obdach zu verbessern. Der Zweck ist es, das Dasein der Menschen in besonderen Situationen der Misslichkeit, wie Not, Krieg, Hungersnot und Katastrophen zu mildern/zu unterstützen, verbunden mit der Intention, Hilfe in der Not anzubieten und spirituelle Bedürfnisse einer Person, wie Nahrung, Kleidung, Gesundheit und Obdach zu verbessern. Mit dem Grundsatz „ helfe Menschen, helfe dir selbst“, wird der Verein durch den Einsatz, des Teilens, der Kooperation, der Empathie, der Zuneigung und der Zusammengehörigkeit gegründet.
- Insbesondere gehören zum Vereinszweck die Förderung
-des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
-der Jugend- und Altenhilfe;
-die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
-des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
-der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
- der Religion;
- der Entwicklungszusammenarbeit;
- sowie die mildtätige Unterstützung Hilfsbedürftiger;
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die:
- Organisation von Bildungsaktivitäten wie Kursen, Seminaren, Konferenzen und Schulungen,
- Durchführung von Aktivitäten zur Sammlung von Hilfsgütern und Annahme von Spenden,
- Mitgliedschaft in Verbänden oder Organisationen sowie der Kooperation mit diesen Organisationen,
- Eröffnung von Zweigstellen und Repräsentanzen, sofern dieses erforderlich wird,
- Errichtung und/oder den Wiederaufbau von Krankenhäusern, Schulen, Bildungs- sowie Ausbildungsstätten,
- Errichtung und den Wiederaufbau auch sonstiger Gebäude sowie Zuschüsse zu den Betriebskosten im Rahmen der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
- Bereitstellung von Medikamenten und medizinischen Geräten,
- Lebensmittelverteilung an Bedürftige,
- Selbsthilfeprojekte auf dem Gebiet der Lebensmittelerzeugung,
- Einrichtung von Wasseraufbereitungsanlagen, besonders im Ausland,
- Errichtung und Betreuung von Kinderheimen und Waisenhäusern,
- finanzielle Unterstützung religiöser Veranstaltungen und Feste, etwa die Vorbereitung und Durchführung der Opfertierkampagne, Aktionen zur Fastenzeit und religiösen Tagen,
- Bau von Gotteshäusern, etwa Kirchen und Moscheen sowie
- Versorgen von notleidenden und benachteiligten Menschen mit Nahrungsmitteln und anderen Hilfsgütern,
- Katastrophen- und Wiederaufbauhilfe,
- Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten für Arme und Bedürftige,
- Kinder- und Jugendhilfe sowie Förderung der Erziehung,
- Fürsorge für alte Menschen,
- Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
- Abbau von Bildungsnotständen, insbesondere durch Förderung von Bildungsinstitutionen, Stipendienprogrammen und Schüler- und Studentenaustauschprogrammen,
- Vergabe von Stipendien an Waisenkinder nach Maßgabe einer Vergaberichtline,
- der mildtätige Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und materielle Unterstützung Hilfsbedürftiger.
- Der Verein verwirklicht seinen Zweck auch durch die Ausübung der Trägerschaft von Diensten und Einrichtungen. Durch die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im In- und Ausland soll zudem die Völkerverständigung unterstützt und gefördert und intensiviert werden.
- Der Verein kann sich zwecks Zweckförderung /Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen im In- und Ausland bedienen. Dabei muss die Hilfsperson so handeln als handle der Verein selber. Hierzu ist mit der Hilfsperson eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die Einzelheiten regelt. Insbesondere muss diese Vereinbarung beinhalten, aus welcher die Weisungsbefugnis des Vereins, die Dokumentationspflicht bzgl. der Mittelverwendung, die Dauer der Zusammenarbeit sowie die Beendigung der Zusammenarbeit bei Störung und/oder Verstößen der Hilfsperson hervorgeht. Die Auswahl und die Entscheidung bzgl. der Hilfsperson(en) erfolgt durch den Vorstand. Der Hilfsperson kann eine Vergütung gezahlt werden, welche ggf. vom Vorstand zu beschließen ist. Der Vorstand bestimmt auch die Höhe der angemessenen Vergütung. Dabei sind insbesondere der Finanzhaushalt und der Haushaltsplan des Vereins zu berücksichtigen.
- Der Verein kann sich zudem der Zweckverwirklichung /Zweckförderung ehrenamtlicher Helfer und/oder ehrenamtlichen Beauftragen bedienen. Die ehrenamtlichen Beauftragten unterstützen dabei die Vereinszwecke in den verschiedenen Regionen. Die ehrenamtlichen Beauftragen werden aus den Reihen der ehrenamtlichen Helfer durch den Vorstand benannt. Der Vorstand bestimmt zudem die Verteilung und der Einsatz der Mittelverwendung durch die ehrenamtlichen Helfer und Beauftragen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand jedoch den Einsatz der Mittelverwendung im Einzelfall den ehrenamtliche Beauftragten überlassen. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands. Vergütung werden den Helfern und Beauftragen nicht gewährt. Die Erstattung von notwendigen Aufwendungen, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden nur auf Nachweis erstattet. Die Frist zum Nachweis der erbrachten Aufwendungen beträgt sechs Monate ab Entstehungszeitpunkt.
- Ferner kann der Verein zur Zweckverwirklichung/ Zweckförderung mit weiteren in Betracht kommenden Organisationen und Einrichtungen im In- und Ausland Hierüber und über die jeweiligen Einzelheiten/Modalitäten ( etwa über die Frage einer Vergütung und/oder sonstigen Entgeltleistungen für die Zusammenarbeit) entscheidet der Vorstand. Dabei sind insbesondere der Finanzhaushalt und der Haushaltsplan des Vereins zu berücksichtigen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die Zahlung etwaiger Vergütungen ist in den entsprechenden §§ dieser Satzung gesondert geregelt.
§ 5 Zweckfremde Ausgaben sowie Vergütungen
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Spenden und Mittelverwendung im In- und Ausland
- Der Verein darf Spenden und Mittel aus dem In- und Ausland annehmen sowie im In- und Ausland Spendenannahmestellen einrichten/ausbauen/aufbauen und diese bewerben.
- Die Spenden und Mittel dürfen im In- und Ausland zur Zweckverwirklichung und Zweckförderung eingesetzt werden.
- Auch ggf. erhobene Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und ggf. gezahlte religiöse Pflichtabgaben dürfen im In- und Ausland zur Zweckverwirklichung/Zweckförderung eingesetzt
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und abschließend. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann dem Verein ausgeschlossen Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig und ist zu begründen. Wichtige Gründe, die zu einem Ausschluss führen können sind , insbesondere, wenn das Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Ein Ausschluss ist auch gerechtfertigt, bei gravierender Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen.
- Sofern das Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr und/oder seiner Mitgliedsbeiträge, sofern diese erhoben wurden ( vgl. § 10), im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt Das Mitglied wird dabei von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung erfolgt auch, wenn der Aufenthalt des Mitglieds nicht bekannt ist.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds und die Streichung aus der Mitgliederliste entscheidet der
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft – egal aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Grundsätzlich wird die Rückgewähr von Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmebeiträgen und sonstigen erbrachten Leistungen ausgeschlossen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 10 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Es kann eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag erhoben
- werden die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit vom Vorstand bestimmt. Bei der Bemessung etwaiger Beiträge und Gebühren kann zwischen Alt- und Neumitgliedern sowie ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden werden. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt.
- Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung und
- der Geschäftsführer als besonderer Vertreter
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam außergerichtlich und gerichtlich
- Den Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung und Personen entscheidet der Vorstand. Dabei sind der Vereinshaushalt und die Vereinsfinanzplanung zu beachten.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
- Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, sofern diese nicht einem besonderen Vertreter S.d. § 30 BGB übertragen wurden,
- Planung und Verwirklichung der Vereinsziele,
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, Buchführung und Vorbereitung des Haushaltsplans,
- Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen,
- Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, welche die Stellung eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB hat. Näheres hierzu regelt § 19 dieser Satzung,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Aufnahme neuer Mitglieder, auch etwaiger Fördermitglieder, (10)Eröffnung von Zweigstellen im In- und Ausland,
- Bewilligung von Ausgaben nach der Zweckbestimmung des Fördervereins,
- Erlass der nach dieser Satzung vorgesehenen Geschäftsordnungen und Richtlinien,
- der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung und solche, die aufgrund von gerichtlichen Vorgaben und/oder Behörden erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren,
- Weiter ist der Vorstand berechtigt, für einzelne Projekte /Aufgaben Beauftragte zu benennen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen,
- im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Richtlinie einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden.
§ 14 Bestellung des Vorstands
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Bei juristischen Personen deren Bevollmächtigte, die Vereinsmitglieder sind. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Mit der Wahl und Annahme der Wahl beginnt die Amtszeit der Vorstandsmitglieder.
- Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Verein aus, endet gleichzeitig seine/ihre Amtszeit. Dann ist ebenfalls wie unter § 13 (2) zu verfahren.
§ 15 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- Der Vorstand kann seine Sitzungen auch im Rahmen der elektronischen Kommunikation durchführen und/oder Beschlüsse im Umlaufverfahren ( auch per Mail oder Fax) fassen.
- Ist ein besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellt, ist dieser zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen. Sofern der besondere Vertreter ordentliches Mitglied ist, besitzt er ein Stimmrecht in der Vorstandssitzung.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Nähere Sollte sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, ist diese einstimmig vom Vorstand zu beschließen.
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung, sofern diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, (4 ) die Auflösung des Vereins.
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Pro Kalenderjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, möglichst im ersten Quartal, welche vom Vorstand einberufen Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung per E-Mail ( in elektronischer Form) genügt dabei dieser Schriftform.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung kann in Präsenzform oder virtuell durchgeführt werden. Der Vorstand kann beschließen, dass alle – virtuelle Mitgliederversammlung – oder einzelne Mitglieder – hybride Mitgliederversammlung – an der Versammlung ohne die Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen. Der Vorstand setzt die Einzelheiten des Verfahrens nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen fest.
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Jedes Mitglied hat eine Die Ausübung des Stimmrechtes erfolgt in Person oder durch schriftliche Stimmübertragung auf ein anderes, an der Mitgliederversammlung teilnehmendes Mitglied. Ein Mitglied darf aber nicht mehr als zwei Stimmen abwesender Mitglieder vertreten.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 3/4 der anwesenden
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer, der zu Beginn der Versammlung durch den Versammlungsleiter zu bestimmen ist und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 19 Geschäftsführung
- Der Vorstand kann zur Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereins, einschließlich der Finanzgeschäfte, besondere Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen. Der Vorstand beschließt die Anstellungsbedingungen und die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
- Der hauptamtliche Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, (ggf.) der Geschäftsordnung des Vorstandes und der Geschäftsführung sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der hauptamtliche Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich und ihm gegenüber zur Berichterstattung über alle wichtigen Vorgänge innerhalb des Vereins verpflichtet.
- Der Vorstand kann dauernd oder befristet Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse an die Geschäftsführung delegieren sowie dieses in seiner Geschäftsordnung präzisieren bzw.
- Der hauptamtliche Geschäftsführer wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes mit mindestens der einfachen Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder bestellt und abberufen. Mit der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, endet auch seine Stellung als Vertretungsorgan des Vereins. Gleiches gilt im Falle der Amtsniederlegung.
- Der Vorstand legt die Bezüge des hauptamtlichen Geschäftsführers Für ihn darf eine D & O – Versicherung als Vermögensschadenhaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sowie eine Unfallversicherung abgeschlossen werden.
- Die Bestellung des Geschäftsführers ist in das Vereinsregister
§ 20 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
§ 21 Datenschutzregelung
- Mit Vereinsbeitritt ist der Verein berechtigt – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen – folgende Daten des Mitglieds aufzunehmen:
den vollständigen Namen, ggf. den Titel und akademischen Grad, die Adresse, Bankverbindung, Geburtsdatum, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein
- Die persönlichen Daten des Mitglieds werden elektronisch Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedsnummer. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben. Ferner hat der Verein dafür zu sorgen, dass diese personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Bei Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden.
§ 22 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein für krebskranke Kinder e.V. Köln“, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 23 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten ist der Vereinssitz.
Ort, Datum, Unterschriften